Neue EU-Verordnung für das Reisen mit Heimtieren
(gültig ab 29. Dezember 2014)
In der EU gelten ab 29. Dezember 2014 teilweise neue
Bestimmungen für das Reisen mit Heimtier.Die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des europäischen Parlaments und des Rates ist am 12. Juni in Kraft getreten und
hebt die dem Reiseverkehr mit Heimtieren seit Mai 2003 zugrunde liegende
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 577/2013 der Kommission ist am 18. Juli in Kraft getreten und gilt
ebenfalls ab 29. Dezember 2014.
Auf den ersten Blick
Die neue Verordnung sieht in erster Linie wiederum die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für dasen mit für Tollwut empfänglichen
Hunden, Katzen und Frettchen (Anhang 1 Teil A) analog der aktuellen bis Ende 2014 gültigen Verordnung vor.
Daneben können für diese Tierarten auch Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor
anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut (z. B. Echinokokkose) getroffen
werden. Neu aufgenommen wurden in Anhang 1 Teil B Tierarten, die nicht oder nur in
epidemiologisch unbedeutendem Maß von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als
Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden. Hierzu gehören
u. a. Ziervögel sowie Nagetiere und Kaninchen, die nicht für die Lebensmittelproduktion
bestimmt sind. Die Kommission ist befugt, Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für den Reiseverkehr mit diesen als Heimtiere gehaltenen
Tierarten zu erlassen. Da dies bislang nicht geschehen und zurzeit auch nicht geplant ist,
gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften unter der Voraussetzung, dass sie in einem
angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen und
nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten. Hieraus
ergeben sich also zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Neuerungen. Insoweit interessieren
zurzeit lediglich die Vorschriften für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Was unverändert bleibt
• Für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten
Hunde, Katzen und Frettchen müssen durch die Implantierung
eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli
2011 vorgenommen wurde, gekennzeichnet sein, eine gültige Tollwutimpfung vorweisen
und einen ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten Ausweis („neuer
EU-Heimtierausweis“, s. u.) mitführen.
• Für die (Wieder)einreise in die Mitgliedstaaten aus
Drittländern
- Die für das Reisen zwischen Mitgliedsstaaten festgelegten
Regeln gelten ebenfalls für Nachbarländer, deren Tollwutstatus dem der EU
entspricht. Zu diesen Ländern gehören gem. Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung
derzeit Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco,
Norwegen, San Marino, Schweiz, Staat Vatikanstadt.
- Bei (Wieder)einreise in die Mitgliedstaaten aus einem
Drittland mit in Bezug auf Tollwut zufriedenstellender Tiergesundheitslage genügen
ebenfalls Kennzeichnung, gültige Tollwutimpfung und Dokumentation im EU-Heimtierpass.
Gemäß o. a. Durchführungsverordnung gilt dies derzeit für folgende Länder:
Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien,
Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Belarus, Bonaire, St. Eustatius
und Saba (die Karibischen Niederlande), Britische Jungferninseln, Kanada, Chile,
Curacao, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln,
St. Lucia, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland,
Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russland, Singapur, St. Helena,
Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich
Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln), St.
Vincent und die Grenadinen, Vanuatu, Wallis und Futuna, Mayotte.
- Für die (Wieder)einreise in die Mitgliedsstaaten aus einem
anderen Drittland ist entsprechend der bisherigen Regelung die Kennzeichnung,
Tollwutimpfung, Antikörpertitrierung (mind. 0,5 IE/ml Blut) in einem zugelassenen
Labor sowie die Dokumentation im EU-Heimtierausweis oder in einer
Tiergesundheitsbescheinigung gem. Muster des Anhangs IV, Teil 1, der Durchführungsverordnung
Voraussetzung. Ausnahme: Wird ein solches Drittland lediglich durchfahren, muss der Tierhalter
eine unterzeichnete Erklärung vorlegen aus der hervorgeht, dass die mitgeführten Heimtiere
keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes
Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen
Flughafens nicht verlassen haben (Muster in Anhang I, Teil 1 und 2, der
Durchführungsverordnung).
Was neu ist
• Neuer EU-Heimtierausweis
- Zum 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der
EU-Verordnung, wird es einen neuen EU-Heimtierausweis gem. Muster in der o. a.
Durchführungsverordnung geben. Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises
bleiben unverändert. Neben Bekanntem ist inhaltlich einiges neu. So befinden sich
auf den Seiten 2 und 3 zunächst Erläuterungen zum Ausfüllen. Des weiteren sind
nunmehr die Angaben zum Tierhalter von diesem zu unterschreiben, die
Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet
wurde), im Abschnitt IV müssen Name und Kontaktinformationen des ausstellenden
Tierarztes eingetragen und von diesem unterschrieben werden, Abschnitt VIII ist für
„Sonstige Behandlungen gegen Parasiten“ vorgesehen (dafür entfällt der bisherige
Abschnitt VI „Zeckenbehandlung").
- Gemäß Artikel 22 der Verordnung darf der Ausweis künftig
nur von ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden. Diese sind verpflichtet, vor
Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist
bzw. es erst zu kennzeichnen, anschließend zu impfen, danach die
entsprechenden Felder des Ausweises auszufüllen und den Ausweis vom Tierhalter
unterschreiben zu lassen. Gemäß den zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis (Anhang III,
Teil 2 der Durchführungsverordnung) ist der Tierarzt außerdem
verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer
selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst
sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber
mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung).
- Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet,
die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der
Tätowierung, dem Ort der Kennzeichnung, dem Zeitpunkt der Anbringung oder des
Ablesens sowie dem Namen und den Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der
zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht
unterschreiten darf, aufzubewahren.
- Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden
sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen
zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Diese Aufzeichnungen sind
von der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens für drei Jahre aufzubewahren.
Positiv: Es gibt eine Übergangsbestimmung, durch die die administrative und
finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden soll. Dieser Bestimmung zufolge
behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, ihre
Gültigkeit.
• Erleichterung bei Teilnahme an Veranstaltungen
Im Reiseverkehr ist die Mitnahme von Hunden, Katzen und
Frettchen auf jeweils höchstens fünf Tiere beschränkt. Davon abweichend darf künftig diese
Zahl überschritten werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an
Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche
Veranstaltungen erfolgt, der Halter oder die ermächtigte Person einen schriftlichen Nachweis
dafür vorlegt, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der genannten Veranstaltungen oder
bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert und die Heimtiere
mehr als sechs Monate alt sind.
• Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für junge
Heimtiere
Konkretisiert wurden in Artikel 7 der Verordnung die
Bedingungen nach denen Mitgliedstaaten
die Einreise von nicht gegen Tollwut geimpften Jungtieren
genehmigen können. Die Ausnahme gilt für Tiere, die entweder weniger als 12 Wochen
alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16
Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die
vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllen. Die Genehmigung darf
allerdings nur dann erteilt werden, wenn entweder der Tierhalter oder eine ermächtigte
Person eine unterzeichnete Erklärung gem. Muster in Anhang I, Teil 1, der
Durchführungsverordnung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum
Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher
Arten hatten oder die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig
sind, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertiers festgestellt werden kann, dass
dieses vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften
entsprach.
• Ausnahme von der Tollwutimpflicht für die Einreise in
bestimmte Mitgliedstaaten
Die Verordnung räumt Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein,
von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass
interessierte Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Antrag stellen. Sollten künftig
Mitgliedstaaten oder Teile von diesen eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, werden sie in
einer Liste benannt.
• Spezielle Einreiseorte für Reisende aus Drittländern
Völlig neu ist die Verpflichtung, dass die Einreise mit
Hunden, Katzen oder Frettchen aus Drittländern, für die eine Antikörpertiterbestimmung
vorgeschrieben ist, nur noch über bestimmte Einreiseorte möglich ist, an denen die zuständigen
Behörden Kontrollen durchführen sollen. Diese Einreiseorte sind von den
Mitgliedstaaten aufzulisten und auf neuestem Stand zu halten. Für registrierte Militär- oder
Such- und Rettungshunde kann die Einreise auch über andere Einreiseorte gestattet werden.